Zurück zum Magazin

Rechtssicherheit im Schweizer Hanf-Anbau

Dieser Artikel basiert auf frei zugänglichen Informationen. Die Daten, die als Basis für die Erstellung dieses Beitrags gedient haben, stammen aus Fachartikeln, Fachmagazinen oder Webseiten sowie Blogbeiträgen. Cbuy.ch ist nicht dazu berechtigt, Heil- und/oder Wirkungsversprechen abzugeben, die im Zusammenhang mit CBD oder sonstigen Cannabinoiden stehen. Bei Fragen oder sonstigen Anliegen steht Ihnen das Customer-Care Center von cbuy.ch gerne via E-Mail [email protected] zur Verfügung.

Cbuy.ch ist bestrebt, immer nahe am Puls der Zeit zu sein und die Leser seines Magazins stets auf dem aktuellen Stand zu halten – gerade auch, was die rechtliche Situation in der Schweiz angeht. Aus diesem Grund erläutert Ihnen das Expertenteam von cbuy.ch im folgenden Artikel, welche Auswirkungen die agrarpolitischen Änderungen im Verordnungspaket 2020 auf die Schweizer Hanf-Branche haben.

Das am 11. November 2020 vom Bundesrat verabschiedete landwirtschaftliche Verordnungspaket hat direkten Einfluss auf den Anbau von Hanf in der Schweiz. Diese von der Schweizer Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen haben zur Folge, dass zum ersten Mal Rechtssicherheit im Schweizer Hanf-Anbau herrscht. Bis anhin war in der Schweiz in der gewerblichen Landwirtschaft sowie im gewerblichen Gartenbau (d.h. auch in Treibhäusern und Indoor-Anlagen) nur der Anbau von Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von unter 1% erlaubt, wenn diese Sorten auch im EU-Sortenkatalog für Hanf aufgelistet waren. Im Zuge des Verordnungspaket 2020 hat der Bundesrat nun entschieden, dass die Auflistung im EU-Sortenkatalog kein Kriterium für den Anbau mehr darstellt. Sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden (THC-Gehalt <1%), können jegliche Hanf-Sorten ab dem 01. Januar 2021 sowohl in der gewerblichen Landwirtschaft als auch im gewerblichen Gartenbau gezüchtet werden.

Es ist jedoch nicht so, dass der Hanf-Anbau und die Verwendung von Hanf per 2021 keinen gesetzlichen Einschränkungen mehr unterliegen. Weiterhin gelten schweizweit folgende Regelungen:

– Hanf darf weiterhin nicht uneingeschränkt als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. In diesem Bereich sind weiterhin die futtermittelrechtlichen Bestimmungen zum Thema Hanf zu beachten.
– In gewissen Kantonen gilt weiterhin die Meldepflicht für den Hanf-Anbau. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) empfiehlt auf seinem Merkblatt, jeden gewerblichen Hanf-Anbau den kantonalen Behörden zu melden.

In aller Kürze:
Der legale Hanf-Anbau in der Schweiz wird per 01. Januar 2021 gesetzlich gelockert. Auch Sorten, die nicht im EU-Sortenkatalog für Hanf aufgelistet sind, können gewerblich angebaut werden. Die Bestimmungen des Futtermittelrechts und die kantonale Meldepflicht bleiben jedoch weiterhin bestehen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.